RFD-Zuchtordnung

Zuchtordnung


Das Ziel ist die Zucht eines Standard entsprechenden gesunden Hundes!

 1. Zuchttauglichkeitsprüfung


a) Über die Zulassung einer Rasse zu Zucht entscheidet der Befund der Zuchttauglichkeitsprüfung. 
b) Nur Körmeister und Zuchtrichter dürfen zuchttauglich schreiben, Zuchtwarte und Tierärzte dürfen Hunde nur mit ausdrücklicher vorher zu erteilender Genehmigung des ersten Vorsitzenden oder des Hauptzuchtwartes zuchttauglich schreiben und auch nur für einen Wurf.
c) Die Genehmigung ist umgehend von dem Genehmigten schriftlich zu bestätigen.
d) Auf Ausstellungen oder im Anschluß an solche finden keine ZTP statt. 
e) Zur ZTP sind Ahnentafeln der Hunde vorzulegen.
f) Je nach Rasse muß der HD Befund vorgelegt werden.
g) der Entscheid der ZTP ist unanfechtbar.
h) Das Mindestalter für die Zulassung ist: Toy- , Zwerg- und Kleinhunderassen unter 45 cm Widerristhöhe 15 Monate bzw. gemäß Abschnitt 2 b). Großhunde über 45 cm Widerristhöhe 18 Monate bzw. gemäß Abschnitt 2 b).

2. Zuchtalter- und Verwendung


a) Rüden aller kleineren Rassen (unter 45 cm Widerristhöhe) auch Toy-, Zwerg- und Kleinhunde werden mit dem 15. Lebensmonat zugelassen. Riesenrassen sind ab dem 24. Lebensmonat zur Zucht zugelassen. Abweichungen müssen früh genug beim Hauptzuchtwart schriftlich beantragt werden. Großhunde mit dem vollendeten 18. Lebensmonat sofern sie hinreichend entwickelt sind. (Karenzzeit ist mit dem Hauptzuchtwart abzusprechen)
b) Hündinnen der Kleinrassen bis 45 cm Widerristhöhe können mit der 2. Hitze (Läufigkeit), Großhunde mit der 3. Hitze bei hinreichender Entwicklung zur Zucht zugelassen werden.
c) Mit dem vollendeten 8. Lebensjahr scheiden Rüden und Hündinnen von der Zucht aus. Zuchtwertvolle Hunde können mit Genehmigung des Hauptzuchtwartes eine Verlängerung bekommen.
d) Eine Hündin darf im Laufe ihres Lebens nicht mehr als 6 Würfe haben.
e) Hündinnen dürfen jährlich nur einen Wurf haben.

3. Allgemeine Zuchtbestimmungen


Oberster Grundsatz ist es, die vier Größen der Hunderassen Toy-,Zwerg-, Klein- und Großhunde größen- und typenrein zu züchten. Die Größendifferenz zwischen den Zuchtpartnern darf bei Toyrassen 3 cm, bei Zwergrassen 4 cm, bei Kleinrassen 5cm und bei Großrassen 6 cm nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Hauptzuchtwartes.

Zulässige Paarungen sind Größen:
Groß- mit Großhund 45-58 cm
Klein- mit Kleinhund 35-45 cm
Zwerg- mit Zwerghund 28-35 cm
Toy- mit Toyhund unter 28 cm

4. Farbengrundsatz


a) Farbe auf Farbe ist oberster Grundsatz für alle Rassen und Pudel.
b) Farbgegensätze sind nur gestattet bei Farbverblassern und farbschwachen Tieren um bessere Farbpigmentierung wieder hervor zu heben. WICHTIG: Auf die Grundfarbe ist immer zu beachten und sollte unbedingt eingehalten werden. Maßgebend sind dabei die auf der ZTP festestellten Größen und Farben der zu paarenden Hunde. Alle Paarungen von Hunden die zur Züchtung von Neufarben führen sollen, bedürfen der Genehmigung durch den Hauptzuchtwart, soweit es sich nicht um Neufarben handelt, die mindestens 3 Generationen bei jedem Elternteil farblich rein durchgezüchtet sind. Neufarben werden in das Zuchtbuchamt angeschlossenen Sonderregister für Neufarbenzucht eingetragen und erhalten Ahnentafeln wie die Hunde der Standardfarben.

5. Lebenslängliches
Zuchtverbot bedingen


a) Gebißfehler: Starker Vor- und Überbeißer, Kiefermißbildungen, unverhältnismäßig große oder kleine Zähne (in Verbindung mit anderen Fehlern, die Zuchtverbot bedingen) Großhunderassen mit nicht vollständige, Gebiß, Kleinhunderassen mit mehr als 2 Prämolarverlusten (bei sonst vollständigem Gebiß) *** Ausnahmegenehmigung möglich*** oder mit nicht geschlossenen Schneidezahnreihen zu je 6 Schneidezähnen oben oder untern, Zwerg und Toyrassen mit mehr als 4 Prämolarverlusten (bei vollständigem Gebiß) oder nicht geschlossene Schneidezahnreihe oben oder unten zu je 6 Schneidezähnen.
b) Breite, sehr kurze Köpfe, übermäßig ausgeweitete Jochbeine, im Verhältnis zum Gebäude anormal große oder kleine Köpfe, übermäßig großer, bzw. kleiner Fang, Fleischnase
c) Zu helle Augen, anormal große und runde Augen.
d) Sehr kleine, sehr hoch angesetzte Ohren - aber nur in Verbindung mit anderen Fehlern.
e) Gebäudefehler: Rumpflänge mehr als 3 cm gegenüber der Schulterhöhe bis zu Schulterhöhe von 45 cm. Ab 45 cm mehr als 4 cm gegenüber der Schulterhöhe. Mangelhaft ausgebildete Brust, Senkrücken, Karpfenrücken, abfallende Kruppe, verbautes Gebäude, lose Schultern, O- und X- Beine, stark französischer oder kuhhessiger Stand, sehr weiche, 
durchgetretene Pfoten, diese in Verbindung mit anderen Fehlern und Rassen getrennt.
f) Krankhafte Erscheinung, offensichtliche schwere, nicht mehr zu behebende Folgen von Krankheiten, vom Tragen oder Säugen, schwächliche Hunde die über das Entwicklungsalter hinaus sind, anormal fette Hunde die offensichtlich nicht mehr auf eine normale Figur bzw. auf normales Gewicht zu bringen sind.
g) Hodenfehler: Kryptorchiden in der Form, (auch wenn operativ behoben) anzeigepflichtig für den Besitzer gegenüber dem Zuchtvereine von erfolgreicher Operation.
h) Schlechtes Haar: z.B. bei schwarzem Hund, z.B. Pudel oder Terrier, weiße Flecken , stark mit grau durchsetztes Haar, bereits im Alter unter 3 Jahren ebenso bei älteren Hunden, was als frühzeitige Alterserscheinung nicht zu beheben ist.
i) Rüden, die nachweislich bei mindestens vier Hündinnen zu verschiedenen Zeiten unter verschiedenen Umständen deckunlustig sind.
k) Hündinnen, die in zwei aufeinander folgenden Würfen nach zwei verschiedenen Rüden jeweils mehrere Vorbeißer bringen
l) Hunde, die zweimal hintereinander Zuchtverbot auf Zeit bekommen haben und bei deinen dann die Fehler, die zu einem solchen Zuchtverbot geführt haben, immer noch nicht behoben sind.
m) Alle Hunde, an denen durch Manipulation seitens des Besitzers versucht wird, Fehler zu verdecken.
n) Alle Hunde, die eine ZTP nicht bestanden haben, je nach Rasse wegen des HD Befundes keine Zuchtzulassung erhalten.

6. Zuchtverbot auf Zeit bedingen


a) Offensichtliche Mängel als Folge von Krankheiten, Tragen und Säugen, bei denen die Möglichkeit besteht, daß sie um Laufe der Zeit zu beheben sind (auch schlechtes Haar).
b) Schlechte Pflege, insbesondere des Haares.
c) Stark verfettete Hunde sofern die Möglichkeit besteht, sie wieder auf normales Gewicht zu bringen.
d) Schwächliche Hunde, die durch sachgemäße Fütterung in der Entwicklung noch gefördert werden können.

7. Der Zuchtbetrieb


a) Jedes Zuchtvorhaben muß dem zuständigen Zuchtwart rechtzeitig, schriftlich, zwecks Genehmigung mitgeteilt werden.
b) Der Zuchtwart berät den Züchter hinsichtlich eines für die Hündin geeigneten Rüden, darf aber einen bestimmten Rüden nicht aufzwingen. Wählt der Züchter einen anderen Rüden, als ihm vom Zuchtwart vorgeschlagen, so muß er dies zeitig dem Zuchtwart mitteilen. Dieser prüft, ob die Partner zueinander passen. Trifft dies nicht zu und der vom Hündinnenbesitzer gewählte Rüde deckt trotzdem, so erhält der Wurf keine Ahnentafeln, es sein denn, der Hauptzuchtwart hat entsprechend Abs. c) anders entscheiden.
c) Kommt eine Einigung zwischen dem Züchter und dem zuständigen Zuchtwart nicht zustande, so ist der Hauptzuchtwart zu verständigen, der seinerseits die letzte Entscheidung hat.
d) Wegen der ausschließlich beratenden Funktion der Zuchtwarte hat der Züchter allein die volle Verantwortung für das Zuchtergebnis.
e) Würfe, die ohne Genehmigung des zuständigen Zuchtwartes oder des Hauptzuchtwartes fallen, werden nicht in das Zuchtbuch eingetragen.
f) Zweck dieser Bestimmung ist es im Laufe der Zeit zu großen und typenrein vererbenden Hunden zu gelangen.
g) Alle Welpen müssen unverwechselbar gekennzeichnet werden (wahlweise Mikrochip oder Tätowierung)

8. Wurfmeldungen und Wurfstärke


Die Wurfmeldung an den Zuchtwart hat unverzüglich nach dem Wurf mündlich, telefonisch oder schriftlich zu erfolgen. Der Wurf soll möglichst in den ersten sieben Wochen 2x besichtigt werden.

9. Ammenaufzucht


Bei großen Würfen kann eine Amme hinzugezogen werden. Es sollte das Tierschutzgesetz beachtet werden.

Der Zuchtwart hat sich sofort zu überzeugen, daß die Amme die Jungtiere angenommen hat. Der Zuchtwart hat weiterhin die Verpflichtung, die Ammenaufzucht zu kontrollieren.

Die dabei entstehenden Spesen gehen zu Lasten des Züchters. Eine Aufzucht mit Ersatzmilch ist nur in dringendsten Fällen zulässig und vom zuständigen Zuchtwart zu kontrollieren, darauf, daß weder dem Muttertier, noch den Welpen Nachteile daraus entstehen.

Können diese Bestimmungen nicht erfüllt werden, so wird der gesamte Wurf nicht in das Zuchtbuch eingetragen.

10. Die Wurfabnahme


a) Diese erfolgt durch den Zuchtwart des zuständigen Vereins mit der Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen. Dem Zuchtwart sind die entsprechenden Fahrkosten, sowie ein Pauschalbetrag pro Welpe bei der Wurfabnahme zu zahlen, der vom Zuchtausschuß festgesetzt und mit anderen Gebühren und Beiträgen veröffentlicht wird. Vor der Vollendung der 8. Lebendswoche dürfen keine Welpen von der Mutter entfernt oder abgegeben werden. Geschieht dies doch, so erhält gesamte Wurf keine Ahnentafeln. Es dürfen keine ungeimpften Welpne abgegeben werden. Sollte der Züchter vor dieser Zeit einzelne oder alle Welpen abgeben, um diese dann stillschweigend zur Wurfbildung wieder einzusammeln, so wird wegen arglistiger Täuschung eine Zuchtsperre verhängt. Auch dann erhält der gesamte Wurf keine Ahnentafeln. Bei der Wurfbesichtigung prüft der Zuchtwart die Welpen auf ihre Beschaffenheit und vermerkt diese, wie evtl. Gebißfehler oder andere ersichtliche Fehler, auf dem Wurfmeldeformular. Die Namen der Welpen beginnen bei dem ersten Wurf des Züchters (erst die Rüden, dann die Hündinnen) mit *A*, bei dem zweiten Wurf mit *B* usw. Es ist darauf zu achten, daß alle erforderlichen Unterschriften auf der Wurfmeldung persönlich geleistet werden. Keinesfalls kann der Züchter den Deckrüdenbesitzer oder den Zuchtwart für einen der beiden anderen mit i.A. oder i.V. unterschreiben. Wer durch Manipulation irgendwelcher Art Zuchtwarte zu täuschen versucht hat mit Zuchtverbot und Ausschluß zu rechnen. Dem Wurfmeldeformular mit der Deckbescheinigung auf der Rückseite, sind die Originalanhnentafel der Hündin sowie eine Fotokopie der Ahnentafel des Rüden gegebenenfalls auch ein Zwingerschutzantrag beizufügen. Vor dem verkauf der Welpen berät der Zuchtwart den Züchter, daß eventuelle Mängel der Welpen dem Käufer bekannt zu geben sind. Unterläßt dies der Züchter sie wird eine Zuchtsperre verhängt. Zuchtwarte dürfen ihre eigenen Würfe nicht abnehmen.

11. Inzestzucht


Paarungen von Hunden, die unmittelbar miteinander verwandt sind (Vater mit Tochter, Mutter mit Sohn, Geschwister, Halbgeschwister) sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und das nur in absoluten Sonderfällen durch den Hauptzuchtwart statthaft. Bei Nichteinhaltung dieser Inzestzuchtbestimmungen bekommen die Welpen auf keinen Fall Ahnentafeln bzw. Ahnenpässe.

12. Hüftgelenksdysplasie (HD)


a) Der Befund der röntgenologischen Untersuchung der Hüftgelenke muss von einem Tierarzt/GRSK Gutachter attestiert werden.
b) Die zur Zucht zugelassenen Hunde müssen HD-frei sein.
c) Auf Grund der unterschiedlichen HD-Problematik einer jeden Rasse, gibt es Ausnahmeregelungen, die bei einem Zuchtvorhaben bindend sind und die über den Verein schriftlich angefordert werden können.

13. Ergänzung


Besitzt ein Züchter mehr als eine Hündin einer Rasse und setzt diese zur Zucht ein, sollten mindestens drei Monate zwischen den Würfen der einzelnen Hündinnen liegen.
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